Die Themen Erbe und Testament sind sehr komplex. Wird vom Erblasser zu Lebzeiten keine Regelung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, welche im BGB geregelt ist.
Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge keine Anwendung findet. Bei ihrer Errichtung hat der Erblasser eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten, um seinen Willen durch- und umzusetzen. Dies beginnt bereits bei der Frage nach der Art der Verfügung von Todes wegen.
Nähere Informationen und Beratungsmöglichkeiten erhalten Sie auf Wunsch in unserem Büro, im Mühlenbecker Land, durch die Rechtsanwältin für Erbrecht Frau Sabine Hein.